Allgemeine Geschäftsbedingungen

A.   Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

1.   Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Entgegenstehende oder von diesen abwei­chende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zuge­stimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Bestellers die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos aus­führen.

2.   Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden neben diesen AGB erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns aus­drücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Ergän­zungen und Änderungen dieser AGB, für die Abbedingung die­ser Schriftformklausel sowie für Ergänzungen und Abände­rungen eines erteilten Auftrags.

3.   Die Vorschriften der Abschnitte A., C. und D. gelten für alle in diesen AGB behandelten Vertragstypen. Die Anwendung der Vorschriften unter Abschnitt B. richtet sich nach der Rechtsna­tur der vereinbarten Leistungen und Teilleistungen. Sie kön­nen daher allein oder gleichzeitig gelten.  

4.   Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Besteller mit diesen AGB einverstanden.

§ 2 Vertragsabschluss und Leistungserbringung

1.   Sofern unsere Kostenvoranschläge nicht ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet werden, sind sie stets freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Sie stellen – auch wenn sie als „Angebot“ bezeichnet sind – lediglich die Aufforderung an den Besteller dar, uns ein dem Kostenvoranschlag ent­sprechendes Angebot zu unterbreiten. Ein solches bindendes Angebot kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang durch Be­stätigung bzw. durch tatsächliche Erbringung der Leistung von uns angenommen werden. Unser schriftlicher Kostenvoran­schlag bestimmt die Art und den Umfang der von uns zu er­bringenden Leistung. Die von uns im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestäti­gung, dem Angebot und diesen AGB.

2.   Etwaige Leistungs- und/oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Nur durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung erfolgt die Über­nahme einer Garantie. Sollten Sach- und/oder Rechtsmängeln vorliegen, haften wir ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.

3.   Wir werden die vertraglich geschuldeten Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.

4.   Wir entscheiden selbst, welche Mitarbeiter wir für die im Rah­men des Vertrages zu erbringenden Leistungen einsetzen. Wir haben das Recht, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen. Wir werden Mitarbeiter einsetzen, die über die erforderliche Quali­fikation für die geschuldete Leistungserbringung verfügen.  

5.   Soweit im Vertrag nicht etwas anders bestimmt wird, sind wir berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Bestellers die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.  

6.   Soweit einzelvertraglich keine anderweitige Vereinbarung ge­troffen wurde und im Fall von Widersprüchen gelten die Inhal­te folgender Dokumente, wenn vorhanden, in der nachfolgen­den Reihenfolge:

a) unser Angebot,

b) Angebotsannahme,

c) diese AGB.

§ 3 Leistungsänderung

1.   Soweit der Besteller Leistungsänderungen verlangt, hat er uns diese schriftlich mitzuteilen. Sie werden von uns berücksich­tigt, wenn uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leis­tungsfähigkeit zumutbar und in Bezug auf den Produktionsab­lauf noch möglich ist.

2.   Sollten wir uns nicht mit dem Besteller in Hinblick auf Ände­rungen einigen oder sollte das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund enden, verbleibt es bei dem ursprünglichen Leistungsumfang. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Bestel­ler mit einer Verschiebung der Leistung zur weiteren Durch­führung der Prüfung nach Absatz 1 nicht einverstanden sein sollte.

3.   Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine verlän­gern sich unter Berücksichtigung der Prüfungsdauer, der Ab­stimmungsdauer bei dem Änderungsvorschlag und ggf. der Dauer des auszuführenden Änderungsverlangens zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden dem Besteller neue Termine kommunizieren.

4.   Die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwen­dungen hat der Besteller zu tragen. Die Aufwendungen wer­den nach unserer üblichen Vergütung (aktuelle Listenpreise) berechnet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Bestellers

1.   Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrich­ten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder falls Zweifel an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen bestehen unverzüglich gegenseitig.

2.   Der Besteller stellt sicher, dass Mitwirkungsleistungen, die für die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen erforder­lich sind, rechtzeitig und für uns unentgeltlich erbracht wer­den. Er ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vertragsge­genständlichen Leistung erforderlichen Informationen, Aus­gangsmaterialien, Unterlagen sowie alle notwendigen tech­nischen Einrichtungen und ggf. erforderlichen Genehmi­gungen, die zur Leistungserbringung durch uns erforderlich sind, uns unaufgefordert im erforderlichen Umfang und in der benötigten Qualität vollständig, rechtzeitig und wahrheitsge­mäß zur Verfügung zu stellen.

3.   Der Besteller versichert mit der Auftragserteilung konkludent, dass er zur Auftragserteilung und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und Verfü­gungen befugt ist, insbesondere, dass wir durch unsere Leis­tung keine Rechte Dritter verletzen, dass behördliche Maß­nahmen, gesetzliche Bestimmungen usw. der Auftragsertei­lung nicht entgegenstehen und von Verwertungsgesellschaf­ten wie der GEMA usw. wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Der Besteller stellt uns ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften oder sonstiger Rechteinhaber oder Verwerter frei. Dies gilt auch für die Kos­ten der Rechtsverteidigung.

4.   Mit der Auftragserteilung überträgt der Besteller für die Dauer unserer Leistungserbringung die Bearbeitungs- und Vervielfäl­tigungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, auf die sich der Auftrag bezieht, auf uns. Falls zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eine Benutzung, Veränderung oder sons­tige Bearbeitung von Werken oder Teilen von Werken erfor­derlich ist, welche uns von dem Besteller zur Verfügung ge­stellt wurden und/oder von uns auf Wunsch des Bestellers im Werk eingefügt wurde, erklärt und garantiert der Besteller, dass ihm sämtliche Rechte daran uneingeschränkt zustehen. Im Fall der Geltendmachung von Rechten Dritter verpflichtet sich der Besteller, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustel­len. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

5.   Der Besteller ist verpflichtet,

  • die Erstsicherung (Set Sicherung) des Drehmaterials vorzu­nehmen;
  • ein zur Ersetzung der Ausgangsmaterialien geeignetes Sicherheits- bzw. Zweitmaterial bereit zu halten;
  • uns etwaige Änderungen seiner Anschrift, der Firma oder der Rechteinhaber unverzüglich mitzuteilen;
  • etwaige dritte Rechteinhaber über diese AGB in Kenntnis zu setzen;
  • Leistungen fristgerecht abzunehmen.

Der Besteller ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

Alle an uns übergebenen Materialien und Gegenstände, insbe­sondere Bild- und Bildtonträger, Film- und Videobänder, wer­den von uns nicht versichert. Der Besteller hat für einen aus­reichenden Versicherungsschutz des bei uns befindlichen Ma­terials zu sorgen. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

6.   Falls der Besteller feststellt, dass wir von unzutreffenden An­nahmen ausgehen oder dass seine Anweisungen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird er uns unverzüglich schriftlich informieren. 

7.   Kommt der Besteller einer seiner Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach und ist dadurch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gefährdet, werden wir dem Besteller eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer seine Mitwirkung zu erfolgen hat. Etwaige Hinderungsgründe an der unverzüglichen Mitwirkung sind vom Besteller inner­halb der gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Verstößt der Besteller gegen seine vorbezeichneten Pflichten, gehen etwai­ge hieraus folgende Zeitverzögerungen bei der Leistungser­bringung, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultieren­de Leistungsmängel zu Lasten des Bestellers.

8.   Im Falle einer Unmöglichkeit und/oder einer außerordent­lichen Kündigung wegen einer Unmöglichkeit, hat der Bestel­ler uns nicht vermeidbare Kosten für Dritte (sog. „externe Kosten“) zu erstatten. Diese externen Kosten sind nachzuwei­sen.

9.   Bei den unter § 4 dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten des Bestellers. Der Besteller haftet uns gegenüber für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die uns durch die schuldhafte Verzögerung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.

§ 5 Stornierung

Der Besteller erhält die Möglichkeit den Auftrag jederzeit zu stor­nieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, ihm folgende Forderung in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt, dass keine anderweitige Buchung, Vermietung oder Belegung erfolgen kann:

  • Bei einer Stornierung von mehr als 48 Stunden vor der verein­barten Dienstleistungserbringung, Mietzeit oder des sonstigen Auftrages: 25% des vereinbarten Entgelts.
  • Bei einer Stornierung zwischen 48 und 24 Stunden vor der ver­einbarten Dienstleistungserbringung, Mietzeit oder des sonsti­gen Auftrages: 50% des vereinbarten Entgelts.
  • Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden vor der ver­einbarten Dienstleistungserbringung, Mietzeit oder des sonsti­gen Auftrages: 100% des vereinbarten Entgelts.

Dem Besteller obliegt der Nachweis, dass wir durch die Vertrags­beendigung über die uns zustehenden Zahlungsansprüche hinaus­gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart haben.

Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzan­sprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und/oder nach diesen AGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 6 Kündigung

1.   Beide Vertragspartner sind berechtigt den Vertrag bei Vorlie­gen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen. Für uns liegt ein wichtiger Grund vor, wenn

– die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;

– der Besteller in Zahlungsverzug gerät;

– der Besteller wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;

– der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver­fahrens über sein Vermögen gestellt hat;

– über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahrens eröffnet wurde;

– das Land, in dem der Besteller seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaff­nete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teil­weise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird;

– wenn der Besteller die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, unsere Mitarbei­ter zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmah­nung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.

2.   Kündigen wir das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Besteller zu vertreten hat, ist der Besteller verpflichtet, den entstandenen Schaden zu er­setzen. Wir können einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Dem Bestel­ler steht der Nachweis offen, dass uns durch die Kündigung kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

3.   Geraten wir mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfor­dert die außerordentliche Kündigung des Bestellers ungeach­tet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, dass wir eine vom Besteller gesetzt Nachfrist von mindestens fünfzehn Werktagen nicht einhalten.

4.   Jede Kündigung bedarf der Schriftform.  

5.   Im Fall einer Kündigung aufgrund einer von beiden Parteien unverschuldeten Unmöglichkeit, hat uns der Besteller die be­reits bis zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung von uns erbrachten Leistungen sowie von uns verauslagten Fremd­kosten und von Dritten uns gegenüber bestehenden Forder­ungen mit Bezug auf den jeweiligen Auftrag in voller Höhe zu ersetzen.

§ 7 Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Bestel­lers für ihn in unserem Tätigkeitsbereich tätig werden, hat der Be­steller wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Wir haben es ge­genüber dem Besteller nicht zu vertreten, wenn wir aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten unseren Verpflich­tungen gegenüber dem Besteller ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen können.

§ 8 Fristen, Lieferung und Lieferzeit

1.   Wir übergeben dem Besteller mit dem Vertragsangebot einen vorläufigen Terminplan auf Basis der uns vorliegenden Infor­mationen. Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich in einem von beiden Parteien unterschriebenen Terminplan als verbindlich vereinbart worden sind. Fixge­schäfte werden nicht geschlossen.

2.   Werden Termine aufgrund einer Leistungsänderung nach Abschnitt A. § 3 angepasst, sind wir an den ursprünglich ver­einbarten Termin nicht mehr gebunden.

3.   Wir kommen mit unserer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn uns der Besteller zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4.   Eine Frist beginnt jeweils mit dem Zugang der entsprechen­den Auftragsbestätigung / Angebotsannahme beim Besteller bzw. mit dem Beginn der Leistungserbringung, vorausgesetzt, dass alle für die vertragsgerechte Leistung erforderlichen, durch den Besteller zur Verfügung zu stellenden Ausgangsma­terialien, erforderlichen Genehmigungen, vom Besteller zu lie­fernden Unterlagen, Freigaben, notwendigen Einzelanwei­sungen und sonstigen Mitwirkungspflichten des Bestellers so­wie dessen Zahlungsverpflichtung fristgerecht vollständig und ordnungsgemäß vorliegen bzw. erfüllt werden. Erfolgt dies nicht, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um den Zeit­raum, um den sich die Lieferung aufgrund des Verhaltens des Bestellers verzögert hat bzw. um den Zeitraum, in dem sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet. Dies gilt ent­sprechend bei Verzögerungen bei der Anlieferung von zu be­arbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen usw. durch Erfül­lungsgehilfen des Bestellers.

5.   Zur Wahrung unserer Lieferfrist genügt die rechtzeitige Ab­sendung der Lieferung bzw. das Anzeigen der Versandbereit­schaft gegenüber dem Besteller.

6.   Wir werden von jeglicher Leistungserbringung frei solange und soweit diese durch Ereignisse, die außerhalb unserer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten liegen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Krieg, kriegsähnliche Zustände, politi­sche Umwälzungen, gesetzliche oder ordnungsbehördlich an­geordnete Einschränkungen oder Verbote, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen, Naturkatastrophen, Seu­chen, Endemien, Pandemien oder andere erhebliche krank­heitsbedingte Einschränkungen), unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Für die Dauer der Leistungsbefreiung ist der Besteller insoweit auch von der entsprechenden Gegenleis­tung befreit. Dauert ein solches Ereignis länger als 12 Monate sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten zu kündigen.

7.   Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Erbringung von Teil­leistungen und deren Rechnungslegung nach Abschnitt A. § 9 Abs. 11 berechtigt.

8.   Erfüllungsort ist, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, unser Sitz. Soweit der Besteller Erfüllungen an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und seine Kos­ten. Dies gilt auch bei etwaigen Rücksendungen.

§ 9 Abnahme, Gewährleistung

1.   Jede bestimmungsgemäße kommerzielle Verwendung, Ver­äußerung oder Bearbeitung der von uns erbrachten Leistung durch den Besteller oder Dritte auf Seiten des Bestellers gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.

2.   Der Besteller hat unverzüglich nach Erhalt der Leistung die Leistung zu untersuchen und unverzüglich nach der Untersu­chung die Abnahme zu erklären. Sollte sich ein offensicht­licher Mangel zeigen, ist der Besteller verpflichtet, uns gegen­über diesen binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung de­tailliert und schriftlich anzuzeigen. Sollte uns eine solche schriftliche Mängelanzeige nicht innerhalb der genannten Frist zugehen, gilt das Werk als abgenommen. Sollte der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommen, entfallen seine Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.  

3.   Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller binnen 14 Tagen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten ab Leistungserhalt, detailliert und schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Ge­währleistungsansprüche des Bestellers. Die Frist ist eine Ver­jährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Man­gelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungs­frist.

4.   Sollte ein Mangel vorliegen, sind wir nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung wird uns eine Frist von 28 Tagen nach Zugang der Mängelan­zeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. So­weit dies dem Besteller zumutbar ist, sind wir zur zweimaligen Nacherfüllung berechtigt. Leistungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz.

5.   Wenn wir den Mangel nicht zu vertreten haben, sind wir be­rechtigt, die Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatz­lieferung bzw. Neuherstellung) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern.

6.   Sollte die von uns durchgeführte Nachbesserung zweimal fehl­schlagen, sollten wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann der Besteller Ersatz vergeblicher Auf­wendungen und Schadensersatz verlangen. Die Rechte des Bestellers zum Rücktritt und/oder Schadensersatz sind ausge­schlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

7.   Sollte der Besteller eine mangelhafte Sache abnehmen, ob­wohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Gewährleis­tungsansprüche nur zu, wenn er sich diese wegen des Man­gels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.      

8.   Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung selbst und/oder durch Drit­te Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbe­achtung des Nachbesserungsrechts gem. Abschnitt A. § 9 Abs. 4 dieser AGB an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel der Leis­tung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Ver­änderung beruht.

9.   Entstehen Mängel an dem Vertragsgegenstand durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung durch den Besteller oder einem Dritten, stehen dem Besteller keine Gewährleis­tungsansprüche zu.

10. Sollte der Besteller uns unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung entstehenden Kosten zu erstatten.

11. Befindet sich der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, erfolgt die Übergabe des Materials nach erfolgter Mangelbeseitigung Zug um Zug gegen Zahlung der geschul­deten Beträge.

12. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht von uns.  13.     Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

§ 10 Gefahrübergang

1. Unbeschadet der Abschnitt B. § 1 Abs. 11 dieser AGB getrof­fenen Regelung geht die Gefahr mit Übergabe unserer Leis­tung auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme in Verzug gerät.

2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Leistung an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben.

§ 11 Haftung

1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.

2. Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften wir begrenzt auf den vertragstypischen Schaden. Der Ver­tragswert des Einzelauftrags stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten des Bestellers haften wir nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten not­wen­dig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelauftrags. Für den Verlust von Daten und/oder Pro­grammen haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Besteller es unterlassen hat, Datensiche­rungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass ver­loren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederher­gestellt werden können.

3. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflicht­­­ver­letzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder ein­ge­­setzter Er­füllungsgehilfen

5. Wir stellen dem Besteller auf Wunsch einen Zugang für einen Vorschauserver und bei Bedarf eine Möglichkeit zum Filetrans­fer zur Verfügung. Unsere Haftung wegen einer etwaigen Wei­tergabe der jeweiligen Hyperlinks bzw. der Zugangsdaten durch den Besteller an Dritte ggf. unautorisierte Personen oder durch sonstige Nutzung ist ausgeschlossen. Sollte ein expliziter Kennwortschutz oder eine weitergehende Verschlüs­selung zum Schutz vor missbräuchlicher Nutzung bzw. irrtüm­licher Weiterleitung gewünscht sein, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Besteller.

6. Mit Ausnahme der zwingenden gesetzlichen Haftung gemäß Abschnitt A. § 11 Abs. 1 dieser AGB verjähren alle Ansprüche gegen uns auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Auf­wendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.

§ 12 Rechtevorbehalt/Eigentumsvorbehalt

1.   Wir bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentümer an den von uns hergestellten, bearbeiteten und/oder gelieferten Gegen­ständen und/oder Materialien (nachfolgend: „Vorbehaltswa­re“), sofern uns das Eigentum zusteht.

2.   Der Besteller hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingrif­fen Dritter betreffend die Vorbehaltsware unverzüglich schrift­lich zu informieren.

3.   Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbe­sondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, nach erklärtem Rücktritt die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlan­gen, abzuholen und zu verwerten.

4.   Der Besteller übereignet uns bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in unseren Besitz gelangten und in sei­nem Eigentum stehenden Gegenstände, insbesondere Filmne­gative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial ein­schließlich etwaiger Anwartschaften.

§ 13 Nutzungsrechte

1.   Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen und Un­terlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Zeich­nungen, Skizzen und Blockschaltbilder, alle Textbeschrei­bungen sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Besteller bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des Vertrags­verhältnisses bedarf die Weitergabe unserer schriftlichen Zu­stimmung.

2.   Sämtliche Rechte an Software oder anderen Leistungser­gebnissen, insbesondere Urheber-, Eigentums- und Nutzungs­rechte, verbleiben bei uns, soweit dem Besteller nicht durch diese AGB oder durch schriftliche Vereinbarung Rechte aus­drücklich eingeräumt werden. Der Besteller erkennt an, dass die von uns hergestellte Software samt Benutzerdokumenta­tion urheberrechtlich geschützt ist und dass sie ein Betriebs­geheimnis darstellt.

3.   Die Einräumung der Nutzungsrechte setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen aus diesem Ver­trag, insbesondere der Vergütung durch den Besteller, vor­aus.    

An den Dokumenten, Konzepten und der Software, die wir dem Besteller überlassen, bestehen die folgenden Rechtsverhältnisse:

1.   Der Besteller erhält ein Einfaches (nicht ausschließliches) zeit­lich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Dokumenten, Kon­zepten und der Software.

Das Nutzungsrecht umfasst den Upload auf Server des Bestel­lers und den Betrieb der Software. Im Übrigen ist der Bestel­ler nur zu der Nutzung entsprechend der gesetzlichen Vor­schriften des § 69 d UrhG und des § 69 e UrhG berechtigt.

2.   Dokumente und Software dürfen auf einem Server des Bestel­lers gespeichert sein. Hiervon unberührt bleibt die Installation auf weiteren Servern zu Test- und Entwicklungszwecken und zur Sicherstellung des Betriebs. Eine Verwendung auf einem weiteren Server ist nur gegen eine zusätzliche Vergütung, die zwischen dem Besteller und uns zu vereinbaren ist, zuläs­sig.

4.   Eine Unterlizensierung an Dritte ist grundsätzlich nicht ge­stattet. Der Besteller darf Dokumente, Konzepte und Software auf Dauer an Dritte überlassen, soweit sich der Dritte mit der Weitergeltung der Vereinbarung dieses Vertrages auch dem Besteller gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle der Wei­tergabe muss der Besteller dem Dritten sämtliche Programm­kopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. In­folge der Weitergabe erlischt das Recht des Bestellers zur Nutzung der Dokumente und der Software. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Dokumente und Software dem Dritten auf Zeit überlässt (Miete, Leasing, Leihe). In diesem Fall steht dem Besteller kein Recht zur eigenen Nutzung der Dokumente sowie der Software für die Zeit der Überlassung an den Drit­ten zu.

5.   Der Besteller darf Dokumente und Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte würde die vertraglichen Vereinbarungen verletzen, insbeson­dere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Bestellers. Der Besteller ist im Falle der Weiterveräußerung der Dokumente sowie der Software außerdem verpflichtet, uns den Namen und die vollstän­dige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

6.   Soweit Gegenstand des Vertrages Pflege ist, übertragen wir dem Besteller entsprechend den vorstehenden Regelungen die Rechte zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der vertragsge­mäßen Pflegearbeiten im gleichen Umfang. Eine weitergehen­de Verwertung durch den Besteller ist ausgeschlossen.

§ 14 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

1.   Die vertraglichen Leistungen werden auf Grundlage der je­weils aktuell gültigen Preisliste abgerechnet, es sei denn es wurde schriftlich etwas Anderes vereinbart. Falls mit dem Be­steller ein Festpreis für bestimmte Leistungen vereinbart wur­de, richtet sich nur die Vergütung für darüberhinausgehende Leistungen nach der oben genannten Preisliste. Soweit sich nach Vertragsschluss Erweiterungen der Leistungen ergeben, die wir nicht zu vertreten haben, können sich die dem Ver­tragsschluss zugrunde gelegten Preise ändern. Entspricht ins­besondere das vom Besteller gelieferte und zu bearbeitende Material (z.B. Mischungsformate, Datentransferformate etc.) oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelten Informationen (z.B. Länge des Films, Anzahl oder Schwierigkeitsgrad der Ef­fekte etc.) nicht den zunächst bei Angebotsannahme voraus­gesetzten Gegebenheiten, so werden etwaige infolge dessen zusätzliche erbrachte Leistungen in entsprechendem Umfang zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die in der Vereinbarung zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billi­gem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.

2.   Wir behalten uns das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in unserer Kal­kulation von über fünf Prozent Abweichung, insbesondere durch Währungskursschwankungen oder eine Veränderung von Materialkosten, z.B. der Kosten von Kupferkabeln, eintre­ten. Die Veränderungen werden wir auf Verlangen nachwei­sen.

3.   Leistungen, die auf Wunsch des Bestellers von uns erbracht werden, aber nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind (Zusatzleistungen) werden, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand entsprechend der üblichen Ver­gütung abgerechnet.

4.   Soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders geregelt, hat der Besteller neben der Vergütung etwaige Auslagen zu überneh­men, die für unsere Leistungserbringung erforderlich sind oder durch den Besteller veranlasst wurden, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten unserer Mitarbeiter. Reisezeiten werden uns zum vereinbarten Stundensatz vergü­tet; sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Besteller die übliche Vergütung zu leisten. Sämtliche im Zu­sammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Steu­ern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs hat der Be­steller zu tragen.

5.   Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in ge­setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

6.   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Verein­barung. 

7.   Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und der Besteller ist mit Ein­wendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwen­dungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.

8.   Unsere Leistungen und die Leistungen der von uns beauftrag­ten Subunternehmer werden schichtweise berechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes verein­bart. Ein Arbeitstag mit acht Produktionsstunden entspricht einer Schicht. Falls eine stunden- oder minutenweise Abrech­nung vereinbart wurde, gilt jede begonnene Stunde als volle Stunde bzw. jede begonnene Minute als volle Minute. Bei einer Abrechnung nach Minuten gilt eine Mindestberechnung von 15 Arbeitsminuten bzw. 10 Sendeminuten.

9.   Wir dürfen für vom Besteller gewünschte Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszah­lung verlangen. Diese bestimmt sich nach den für den Auftrag vereinbarte Zahlungsmodalitäten. Sollte eine solche Voraus­zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden, sind wir berechtigt, die Erfüllung weiterer eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag bis zur vollständi­gen Erbringung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistun­gen zurückzutreten

10.   Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu fordern. Darüber hin­aus sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Be­steller sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorhalt gemäß Abschnitt A. § 12 dieser AGB gel­tend zu machen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröff­nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel­lers gestellt wird. Wir können den Besteller auch vor Beginn des gesetzlichen Zahlungsverzuges durch Mahnung in Verzug setzen.

11.   Gemäß § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz sind wir berechtigt Rechnungen ohne digitale Signatur als E-Mail zu stellen. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers kann die Rechnung eben­falls per Briefpost erfolgen.

12.   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Be­stellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Etwaige sonsti­ge Leistungsverweigerungsrechte können nur wegen Gegen­ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend ge­macht werden. 

13.   Die Abtretung von Forderungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

§ 15 Aufbewahrung

1.   Wir sind nicht verpflichtet, die zur Leistungserfüllung herge­stellten Dateien und Datenträger sowie sonstige Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus auf­zubewahren. Der Besteller erhält, wenn er uns hierzu recht­zeitig schriftlich auffordert, auf seine Kosten Sicherungskopien zur eigenen Aufbewahrung.

2.   Die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen und Materialien – hierzu gehören u.a. Filme, Videobänder, Festplatten, Sticks, Speicherkarten und Tonträger – des Bestellers durch uns er­folgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungs­zeit unentgeltlich. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung ist nicht Gegenstand des Auftrags und erfolgt freiwillig zu Las­ten des Bestellers. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit sind wir berechtigt, das Material bzw. die Unterlagen nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt be­kannte Anschrift des Bestellers zu übersenden. Sollte das Ma­terial als postalisch unzustellbar zurückkommen, sind wir be­rechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Rücksendung mit dem Material nach Belieben zu verfahren, d.h. dieses auf Rechnung und Gefahr des Bestellers anderweitig zu hinterle­gen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu veräußern oder zu vernichten

3.   Das Rohmaterial wird für 30 Tage nach Auslieferung auf einem RAID gesicherten Speichersystem gespeichert. Eine Kopie der 1:1 sowie der Sendefassung wird darüber hinaus standardmäßig weitere 30 Tage gesichert. Eine darüber hin­aus gehende Datenspeicherung kann auf Anfrage gewährleis­tet werden, wird jedoch gesondert berechnet.

B.   Einzelne Leistungen

§ 1 Vermietung von Nachbearbeitungsräumen und Geräten

1.   Der Mieter erhält auf Wunsch die Gelegenheit, den Mietgegen­stand vor Mietbeginn zu besichtigen, um seine Tauglichkeit für den geplanten Einsatz festzustellen.

2.   Bei der Vermietung von Nachbearbeitungsräumen und/oder Geräten, gelten der erste und der letzte genannte Tag als Mietzeit. Die vereinbarten Termine für die Mietzeit sind für beide Seiten verbindlich. Ein Anspruch auf die weitere Über­lassung bei Terminüberschreitung sowie an Wochenenden und/oder Feiertagen besteht nicht, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vermieteten Geräte und/oder Räumlichkeiten sind mit Beendigung des Mietvertrages im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Ver­mietung an den Mieter übergeben worden sind. Die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hat der Mieter zu tragen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustan­des eines Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgege­ben.

3.   Sind während der Mietzeit Schäden in den vermieteten Nach­bearbeitungsräumen entstanden oder hält der Mieter dies für möglich, ist der Mieter spätestens bei Rückgabe der Nachbe­arbeitungsräume verpflichtet, uns diese Schäden unaufgefor­dert anzuzeigen.

4.   Während der Nutzungszeit eingetretene Beschädigungen, Ver­schlechterungen oder sonstige Veränderungen eines vom Mie­ter gemieteten Nachbearbeitungsraumes nebst Zubehör oder eines gemieteten Gerätes oder dessen Verlust sowie etwa durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschä­den/Aufwendungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit die­ser nicht nachweist, dass das jeweilige Ereignis von ihm nicht zu vertreten  ist bzw. nur auf einem solchen vertragsgemäßen Gebrauch beruht, für dessen Folgen er nach diesen Bedingun­gen nicht einzustehen hat. Der Mieter hat ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstiger Erfüllungsge­hilfen zu vertreten.

5.   Der Mieter darf an den in den gemieteten Nachbearbeitungs­räumen befindlichen Geräten keine Änderungen vornehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der gegebenenfalls in den Miet­sachen befindlichen Software.

6.   Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände irgendwelch­er Art, die der Mieter in die von ihm gemieteten Nachbearbei­tungsräume eingebracht hat und gewähren hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betriebliche Unterbrechungen, die nicht vom Mieter oder dessen Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen zu vertre­ten oder von diesen verursacht sind, die Erbringung der ver­einbarten Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüberhinausgehende Dauer der Störung unser Entgeltanspruch bis zur Beendigung der Störung. Der Mieter ist nur dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns die Störung unverzüglich nach Kenntniserlang­ung mitteilt und die Störung nicht innerhalb von vier Stunden seit unserer Kenntniserlangung behoben werden kann sowie der Mieter durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaft­lichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist. Die jeweiligen Hausordnungen sind zu beachten.

7.   Der Mieter haftet uns für jede Beschädigung sonstiger in seiner Obhut und in unserem Eigentum oder dem Eigentum unserer Mitarbeiter stehender Gegenstände sowie etwa hier­durch adäquat verursachter Folgeschäden/Aufwendungen, so­weit die Beschädigung von ihm oder durch einen seiner Mitar­beiter, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen schuld­haft verursacht worden ist.

8.   Auf unser Verlangen hat der Mieter zur Sicherung der Vergü­tungsansprüche sowie unserer etwaigen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche hinsichtlich der zur Nutzung über­lassenen Einrichtungen und Gegenstände eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird im Einzelfall vereinbart. Der Mieter ist berechtigt, die Sicherheit durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbst­schuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kre­ditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. 

9.   Der im Rahmen der Vermietung der Nachbearbeitungsräume in Anspruch genommene technische Support wird dem Mieter nach Aufwand auf Basis der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

10.   Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte nur bestim­mungsgemäß zu nutzen und pfleglich zu behandeln sowie sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Ohne unsere vor­herige schriftliche Zustimmung dürfen sie an Dritte nicht wei­tervermietet oder sonst wie zur Nutzung überlassen und auch nicht verändert werden. Die gemieteten Geräte sind vor und nach Gebrauch ordnungsgemäß zu verwahren; sie dürfen nicht außerhalb des Bundesgebietes transportiert oder ver­wendet werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorher schrift­lich vereinbart worden ist.   

11.   Die Gefahr (einschließlich des Transportrisikos) geht auf den Mieter über, sobald die gemieteten Geräte an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist, oder zum Zwecke der Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Der Mieter ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Am Ende der Mietzeit hat der Mieter die gemieteten Geräte auf seine Kosten an uns zurückzusen­den. Der Mieter trägt dabei die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass wir für den Mieter den Transport überneh­men. Der Mieter ist verpflichtet, uns bei Beschädigung, Zer­störung oder Entziehung des gemieteten Geräts, z.B. durch Diebstahl, unverzüglich schriftlich über den Sachverhalt zu in­formieren.

12.   Während der Mietzeit haftet uns der Mieter unabhängig vom Verschulden für den Untergang, Verlust und die Beschädigung der gemieteten Geräte.

13.   Soweit die Tauglichkeit eines gemieteten Geräts zum ver­tragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit verloren geht, ohne dass dies der Mieter zu vertreten hat, entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem uns eine Anzeige dieses Zustandes durch den Mieter zugeht und/oder dieser Zustand uns in sonstiger Weise offensichtlich bekannt geworden ist, die Verpflichtung des Mieters zur Entrichtung der Vergütung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder Wiederherstellung der Tauglich­keit. Bei einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass sich die Vergütung entsprechend dem Grad der Einschränkung der Tauglichkeit mindert. Unerhebliche Einschränkungen der Ge­brauchstauglichkeit bleiben hierbei außer Betracht. Uns ist bei von uns zu vertretenden Mängeln des Mietgegenstandes an­gemessen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen.

Wir haften nicht für Schäden, die infolge von Störungen an überlassenen Geräten oder durch deren Ausfall entstehen.

§ 2 Technische Leistungen

1.   Wir sind berechtigt, alle zur Ausführung des Auftrags erfor­derlichen Änderungen an den vom Besteller gelieferten Mate­rialien durchzuführen sowie vorhandene, für die Bearbeitungs­zwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschrif­tungen usw. zu entfernen und diese Leistungen gegenüber dem Besteller abzurechnen.

2.   Da die Beurteilung von Farben und Tönen subjektiv und daher unterschiedlich ist, erfolgt die Abstimmung der Farben und Töne bei der Ausführung des Auftrags nach unserem Ermes­sen, es sei denn etwas Anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Für material-, prozess- oder systembedingte Farb- und Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.

§ 3 Broadcast

1.   Die Nutzung von Studio- und Broadcasttechnik nebst Zubehör rich­tet sich nach den Regelungen unseres schriftlichen Ange­bots. Der Übergabepunkt / Schnittstellen der Video-/ Audio- sowie sonstiger Signale ergibt sich aus den Angebotsdetails.

2.   Der Besteller darf bei Inanspruchnahme von Studio- und Broadcasttechnik Aufträge für die technische Herstellung seiner Produktion erforderlichen mobilen Einrichtungen nebst Zusatzgeräten und sonstigen technischen Leistungen sowie die zu ihrer Bereitstellung/Bedienung benötigten Mitarbeiter an Dritte nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmi­gung erteilen.

3.   Dem Besteller stehen die von uns gemieteten Einrichtungen nebst Zubehör während der Mietperiode grundsätzlich nur in der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Soweit eine Benutzung der Einrichtungen über den angebotenen Rahmen hinausgeht, bedarf es einer frühzeitigen Rücksprache mit unserer Disposition und unserer vorherigen schriftlichen Ge­nehmigung; ein Anspruch auf eine solche zusätzlichen Nut­zung und/oder eine die vereinbarte Mietzeit überschreitende Nutzung der Einrichtungen besteht nicht.

4.   Alle über unser Angebot hinausgehenden Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, Mehrleistungen ab­zurechnen, wenn diese mit dem Besteller ausdrücklich verein­bart werden oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind und eine vorherige Absprache aus Zeitgründen nicht getroffen werden kann. Soll­ten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Hauptauftrag vereinbarten Preise entsprechend anzuwenden.

5.   Sofern für die Durchführung von Dreharbeiten jeglicher Art behördliche Genehmigungen erforderlich werden, ist aus­schließlich der Besteller für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen verantwortlich. Wird eine erforderliche Ge­nehmigung nicht erteilt oder widerrufen, so bleiben die Wirk­samkeit des zwischen uns und dem Besteller sowie dessen Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hiervon unbe­rührt.

C.   Geheimhaltung und Datenschutz

§ 1 Geheimhaltun

1.   Der Besteller ist zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung und -erfüllung erlangten Informa­tionen – dazu gehören auch betriebliche Angelegenheiten, Ge­schäftsvorgänge, zugänglich gemachtes Know-how, Doku­mente, Unterlagen, Daten sowie Inhalte des Auftrages – (im Folgenden gemeinsam „Vertrauliche Informationen“) ver­pflichtet. Vertrauliche Informationen sind vertraulich zu be­handeln, sorgfältig zu verwahren und nur im Rahmen der Auf­tragserfüllung zu verwenden. Eine Verwertung und/oder Ver­wendung gleich welcher Art zu anderen Zwecken als der Auf­tragserfüllung ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere, über den Inhalt der zu von uns zu erbringenden Leistungen und die Höhe der Ver­gütung strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Auftragserfüllung un­begrenzt fort. Wir werden auf die Einhaltung der Geheimhal­tungspflicht verzichten, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse hieran schriftlich anzeigt und unsere Interessen ge­wahrt bleiben.

2.   Der Besteller darf Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Aus­übung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertraulichen Informationen ge­heim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertrau­lichen Informationen gewährt, schriftlich über unsere Rechte an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.

3.   Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf solche Vertrau­lichen Informationen, (i) die dem Besteller bereits vor Ab­schluss des Vertrages ohne unser Zutun bekannt waren, (ii) die ohne Zutun des Bestellers der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich waren oder werden oder (iii) zu deren Offenlegung der Besteller vor Gerichten oder Behörden wirksam verpflich­tet wird. Der Besteller hat uns von einer Offenlegungsver­pflichtung gemäß Satz 1 (iii), soweit dies nicht rechtlich un­zulässig ist, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Daten­schutzrechts zu beachten. Soweit wir Zugang zur Technik, Hard- und Software des Bestellers erhalten (z.B. bei Produktionen), be­zweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch uns. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Ne­benfolge unserer vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Ein­zelfall notwendig sein, werden die Vertragsparteien ihre gegensei­tigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonder­ten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten. Die Einhaltung sei­ner datenschutzrechtlichen Pflichten weist uns der Besteller auf Verlangen nach.   

D. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klau­sel

1.   Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für einen Besteller, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat. Aus­schließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, soweit der Besteller Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Gemein­schaft hat oder in ein Land außerhalb der Europäischen Ge­meinschaft verlegt. Wir sind berechtigt, auch an dem allge­meinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

2.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam und/ oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksam­keit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Ver­tragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder un­durchführbare Bestimmung vom Beginn der Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen, sofern nicht eine durch die unwirksame Bestimmung verdrängte gesetzliche Regelung wiederauflebt. Entsprechendes gilt für Lücken.

Stand: 11.02.2022

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