A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Bestellers die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos ausführen.
2. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden neben diesen AGB erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen dieser AGB, für die Abbedingung dieser Schriftformklausel sowie für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrags.
3. Die Vorschriften der Abschnitte A., C. und D. gelten für alle in diesen AGB behandelten Vertragstypen. Die Anwendung der Vorschriften unter Abschnitt B. richtet sich nach der Rechtsnatur der vereinbarten Leistungen und Teilleistungen. Sie können daher allein oder gleichzeitig gelten.
4. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Besteller mit diesen AGB einverstanden.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungserbringung
1. Sofern unsere Kostenvoranschläge nicht ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet werden, sind sie stets freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Sie stellen – auch wenn sie als „Angebot“ bezeichnet sind – lediglich die Aufforderung an den Besteller dar, uns ein dem Kostenvoranschlag entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Ein solches bindendes Angebot kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang durch Bestätigung bzw. durch tatsächliche Erbringung der Leistung von uns angenommen werden. Unser schriftlicher Kostenvoranschlag bestimmt die Art und den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. Die von uns im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, dem Angebot und diesen AGB.
2. Etwaige Leistungs- und/oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Nur durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung erfolgt die Übernahme einer Garantie. Sollten Sach- und/oder Rechtsmängeln vorliegen, haften wir ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.
3. Wir werden die vertraglich geschuldeten Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.
4. Wir entscheiden selbst, welche Mitarbeiter wir für die im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen einsetzen. Wir haben das Recht, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen. Wir werden Mitarbeiter einsetzen, die über die erforderliche Qualifikation für die geschuldete Leistungserbringung verfügen.
5. Soweit im Vertrag nicht etwas anders bestimmt wird, sind wir berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Bestellers die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
6. Soweit einzelvertraglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde und im Fall von Widersprüchen gelten die Inhalte folgender Dokumente, wenn vorhanden, in der nachfolgenden Reihenfolge:
a) unser Angebot,
b) Angebotsannahme,
c) diese AGB.
§ 3 Leistungsänderung
1. Soweit der Besteller Leistungsänderungen verlangt, hat er uns diese schriftlich mitzuteilen. Sie werden von uns berücksichtigt, wenn uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar und in Bezug auf den Produktionsablauf noch möglich ist.
2. Sollten wir uns nicht mit dem Besteller in Hinblick auf Änderungen einigen oder sollte das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund enden, verbleibt es bei dem ursprünglichen Leistungsumfang. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Besteller mit einer Verschiebung der Leistung zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 nicht einverstanden sein sollte.
3. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine verlängern sich unter Berücksichtigung der Prüfungsdauer, der Abstimmungsdauer bei dem Änderungsvorschlag und ggf. der Dauer des auszuführenden Änderungsverlangens zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden dem Besteller neue Termine kommunizieren.
4. Die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen hat der Besteller zu tragen. Die Aufwendungen werden nach unserer üblichen Vergütung (aktuelle Listenpreise) berechnet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Bestellers
1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder falls Zweifel an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen bestehen unverzüglich gegenseitig.
2. Der Besteller stellt sicher, dass Mitwirkungsleistungen, die für die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für uns unentgeltlich erbracht werden. Er ist verpflichtet, alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen, Ausgangsmaterialien, Unterlagen sowie alle notwendigen technischen Einrichtungen und ggf. erforderlichen Genehmigungen, die zur Leistungserbringung durch uns erforderlich sind, uns unaufgefordert im erforderlichen Umfang und in der benötigten Qualität vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
3. Der Besteller versichert mit der Auftragserteilung konkludent, dass er zur Auftragserteilung und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, insbesondere, dass wir durch unsere Leistung keine Rechte Dritter verletzen, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen usw. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA usw. wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Der Besteller stellt uns ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften oder sonstiger Rechteinhaber oder Verwerter frei. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.
4. Mit der Auftragserteilung überträgt der Besteller für die Dauer unserer Leistungserbringung die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, auf die sich der Auftrag bezieht, auf uns. Falls zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eine Benutzung, Veränderung oder sonstige Bearbeitung von Werken oder Teilen von Werken erforderlich ist, welche uns von dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und/oder von uns auf Wunsch des Bestellers im Werk eingefügt wurde, erklärt und garantiert der Besteller, dass ihm sämtliche Rechte daran uneingeschränkt zustehen. Im Fall der Geltendmachung von Rechten Dritter verpflichtet sich der Besteller, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.
5. Der Besteller ist verpflichtet,
Der Besteller ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
Alle an uns übergebenen Materialien und Gegenstände, insbesondere Bild- und Bildtonträger, Film- und Videobänder, werden von uns nicht versichert. Der Besteller hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz des bei uns befindlichen Materials zu sorgen. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
6. Falls der Besteller feststellt, dass wir von unzutreffenden Annahmen ausgehen oder dass seine Anweisungen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird er uns unverzüglich schriftlich informieren.
7. Kommt der Besteller einer seiner Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach und ist dadurch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gefährdet, werden wir dem Besteller eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer seine Mitwirkung zu erfolgen hat. Etwaige Hinderungsgründe an der unverzüglichen Mitwirkung sind vom Besteller innerhalb der gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Verstößt der Besteller gegen seine vorbezeichneten Pflichten, gehen etwaige hieraus folgende Zeitverzögerungen bei der Leistungserbringung, Qualitätsverluste oder sonstige hieraus resultierende Leistungsmängel zu Lasten des Bestellers.
8. Im Falle einer Unmöglichkeit und/oder einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Unmöglichkeit, hat der Besteller uns nicht vermeidbare Kosten für Dritte (sog. „externe Kosten“) zu erstatten. Diese externen Kosten sind nachzuweisen.
9. Bei den unter § 4 dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten des Bestellers. Der Besteller haftet uns gegenüber für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die uns durch die schuldhafte Verzögerung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.
§ 5 Stornierung
Der Besteller erhält die Möglichkeit den Auftrag jederzeit zu stornieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, ihm folgende Forderung in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt, dass keine anderweitige Buchung, Vermietung oder Belegung erfolgen kann:
Dem Besteller obliegt der Nachweis, dass wir durch die Vertragsbeendigung über die uns zustehenden Zahlungsansprüche hinausgehende abzugsfähige Aufwendungen erspart haben.
Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und/oder nach diesen AGB bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 6 Kündigung
1. Beide Vertragspartner sind berechtigt den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen. Für uns liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
– die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
– der Besteller in Zahlungsverzug gerät;
– der Besteller wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
– der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;
– über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahrens eröffnet wurde;
– das Land, in dem der Besteller seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird;
– wenn der Besteller die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, unsere Mitarbeiter zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.
2. Kündigen wir das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Besteller zu vertreten hat, ist der Besteller verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wir können einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass uns durch die Kündigung kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
3. Geraten wir mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert die außerordentliche Kündigung des Bestellers ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, dass wir eine vom Besteller gesetzt Nachfrist von mindestens fünfzehn Werktagen nicht einhalten.
4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Im Fall einer Kündigung aufgrund einer von beiden Parteien unverschuldeten Unmöglichkeit, hat uns der Besteller die bereits bis zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung von uns erbrachten Leistungen sowie von uns verauslagten Fremdkosten und von Dritten uns gegenüber bestehenden Forderungen mit Bezug auf den jeweiligen Auftrag in voller Höhe zu ersetzen.
§ 7 Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Bestellers für ihn in unserem Tätigkeitsbereich tätig werden, hat der Besteller wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Wir haben es gegenüber dem Besteller nicht zu vertreten, wenn wir aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten unseren Verpflichtungen gegenüber dem Besteller ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen können.
§ 8 Fristen, Lieferung und Lieferzeit
1. Wir übergeben dem Besteller mit dem Vertragsangebot einen vorläufigen Terminplan auf Basis der uns vorliegenden Informationen. Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich in einem von beiden Parteien unterschriebenen Terminplan als verbindlich vereinbart worden sind. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
2. Werden Termine aufgrund einer Leistungsänderung nach Abschnitt A. § 3 angepasst, sind wir an den ursprünglich vereinbarten Termin nicht mehr gebunden.
3. Wir kommen mit unserer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn uns der Besteller zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.
4. Eine Frist beginnt jeweils mit dem Zugang der entsprechenden Auftragsbestätigung / Angebotsannahme beim Besteller bzw. mit dem Beginn der Leistungserbringung, vorausgesetzt, dass alle für die vertragsgerechte Leistung erforderlichen, durch den Besteller zur Verfügung zu stellenden Ausgangsmaterialien, erforderlichen Genehmigungen, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, notwendigen Einzelanweisungen und sonstigen Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie dessen Zahlungsverpflichtung fristgerecht vollständig und ordnungsgemäß vorliegen bzw. erfüllt werden. Erfolgt dies nicht, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um den Zeitraum, um den sich die Lieferung aufgrund des Verhaltens des Bestellers verzögert hat bzw. um den Zeitraum, in dem sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet. Dies gilt entsprechend bei Verzögerungen bei der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen usw. durch Erfüllungsgehilfen des Bestellers.
5. Zur Wahrung unserer Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Lieferung bzw. das Anzeigen der Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller.
6. Wir werden von jeglicher Leistungserbringung frei solange und soweit diese durch Ereignisse, die außerhalb unserer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten liegen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Krieg, kriegsähnliche Zustände, politische Umwälzungen, gesetzliche oder ordnungsbehördlich angeordnete Einschränkungen oder Verbote, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen, Naturkatastrophen, Seuchen, Endemien, Pandemien oder andere erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen), unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Für die Dauer der Leistungsbefreiung ist der Besteller insoweit auch von der entsprechenden Gegenleistung befreit. Dauert ein solches Ereignis länger als 12 Monate sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten zu kündigen.
7. Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Erbringung von Teilleistungen und deren Rechnungslegung nach Abschnitt A. § 9 Abs. 11 berechtigt.
8. Erfüllungsort ist, soweit nichts Anderes vereinbart wurde, unser Sitz. Soweit der Besteller Erfüllungen an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und seine Kosten. Dies gilt auch bei etwaigen Rücksendungen.
§ 9 Abnahme, Gewährleistung
1. Jede bestimmungsgemäße kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von uns erbrachten Leistung durch den Besteller oder Dritte auf Seiten des Bestellers gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.
2. Der Besteller hat unverzüglich nach Erhalt der Leistung die Leistung zu untersuchen und unverzüglich nach der Untersuchung die Abnahme zu erklären. Sollte sich ein offensichtlicher Mangel zeigen, ist der Besteller verpflichtet, uns gegenüber diesen binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Sollte uns eine solche schriftliche Mängelanzeige nicht innerhalb der genannten Frist zugehen, gilt das Werk als abgenommen. Sollte der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommen, entfallen seine Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.
3. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller binnen 14 Tagen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten ab Leistungserhalt, detailliert und schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
4. Sollte ein Mangel vorliegen, sind wir nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung wird uns eine Frist von 28 Tagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, sind wir zur zweimaligen Nacherfüllung berechtigt. Leistungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz.
5. Wenn wir den Mangel nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern.
6. Sollte die von uns durchgeführte Nachbesserung zweimal fehlschlagen, sollten wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann der Besteller Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Schadensersatz verlangen. Die Rechte des Bestellers zum Rücktritt und/oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
7. Sollte der Besteller eine mangelhafte Sache abnehmen, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung selbst und/oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechts gem. Abschnitt A. § 9 Abs. 4 dieser AGB an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.
9. Entstehen Mängel an dem Vertragsgegenstand durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung durch den Besteller oder einem Dritten, stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.
10. Sollte der Besteller uns unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung entstehenden Kosten zu erstatten.
11. Befindet sich der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, erfolgt die Übergabe des Materials nach erfolgter Mangelbeseitigung Zug um Zug gegen Zahlung der geschuldeten Beträge.
12. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht von uns. 13. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
§ 10 Gefahrübergang
1. Unbeschadet der Abschnitt B. § 1 Abs. 11 dieser AGB getroffenen Regelung geht die Gefahr mit Übergabe unserer Leistung auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller mit der Annahme in Verzug gerät.
2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Leistung an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben.
§ 11 Haftung
1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.
2. Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften wir begrenzt auf den vertragstypischen Schaden. Der Vertragswert des Einzelauftrags stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten des Bestellers haften wir nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelauftrags. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Besteller es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
3. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen
5. Wir stellen dem Besteller auf Wunsch einen Zugang für einen Vorschauserver und bei Bedarf eine Möglichkeit zum Filetransfer zur Verfügung. Unsere Haftung wegen einer etwaigen Weitergabe der jeweiligen Hyperlinks bzw. der Zugangsdaten durch den Besteller an Dritte ggf. unautorisierte Personen oder durch sonstige Nutzung ist ausgeschlossen. Sollte ein expliziter Kennwortschutz oder eine weitergehende Verschlüsselung zum Schutz vor missbräuchlicher Nutzung bzw. irrtümlicher Weiterleitung gewünscht sein, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung durch den Besteller.
6. Mit Ausnahme der zwingenden gesetzlichen Haftung gemäß Abschnitt A. § 11 Abs. 1 dieser AGB verjähren alle Ansprüche gegen uns auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
§ 12 Rechtevorbehalt/Eigentumsvorbehalt
1. Wir bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentümer an den von uns hergestellten, bearbeiteten und/oder gelieferten Gegenständen und/oder Materialien (nachfolgend: „Vorbehaltsware“), sofern uns das Eigentum zusteht.
2. Der Besteller hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter betreffend die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu informieren.
3. Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, nach erklärtem Rücktritt die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen, abzuholen und zu verwerten.
4. Der Besteller übereignet uns bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in unseren Besitz gelangten und in seinem Eigentum stehenden Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial einschließlich etwaiger Anwartschaften.
§ 13 Nutzungsrechte
1. Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen, Skizzen und Blockschaltbilder, alle Textbeschreibungen sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Besteller bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sämtliche Rechte an Software oder anderen Leistungsergebnissen, insbesondere Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte, verbleiben bei uns, soweit dem Besteller nicht durch diese AGB oder durch schriftliche Vereinbarung Rechte ausdrücklich eingeräumt werden. Der Besteller erkennt an, dass die von uns hergestellte Software samt Benutzerdokumentation urheberrechtlich geschützt ist und dass sie ein Betriebsgeheimnis darstellt.
3. Die Einräumung der Nutzungsrechte setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen aus diesem Vertrag, insbesondere der Vergütung durch den Besteller, voraus.
An den Dokumenten, Konzepten und der Software, die wir dem Besteller überlassen, bestehen die folgenden Rechtsverhältnisse:
1. Der Besteller erhält ein Einfaches (nicht ausschließliches) zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Dokumenten, Konzepten und der Software.
Das Nutzungsrecht umfasst den Upload auf Server des Bestellers und den Betrieb der Software. Im Übrigen ist der Besteller nur zu der Nutzung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften des § 69 d UrhG und des § 69 e UrhG berechtigt.
2. Dokumente und Software dürfen auf einem Server des Bestellers gespeichert sein. Hiervon unberührt bleibt die Installation auf weiteren Servern zu Test- und Entwicklungszwecken und zur Sicherstellung des Betriebs. Eine Verwendung auf einem weiteren Server ist nur gegen eine zusätzliche Vergütung, die zwischen dem Besteller und uns zu vereinbaren ist, zulässig.
4. Eine Unterlizensierung an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Besteller darf Dokumente, Konzepte und Software auf Dauer an Dritte überlassen, soweit sich der Dritte mit der Weitergeltung der Vereinbarung dieses Vertrages auch dem Besteller gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle der Weitergabe muss der Besteller dem Dritten sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Bestellers zur Nutzung der Dokumente und der Software. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Dokumente und Software dem Dritten auf Zeit überlässt (Miete, Leasing, Leihe). In diesem Fall steht dem Besteller kein Recht zur eigenen Nutzung der Dokumente sowie der Software für die Zeit der Überlassung an den Dritten zu.
5. Der Besteller darf Dokumente und Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte würde die vertraglichen Vereinbarungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Bestellers. Der Besteller ist im Falle der Weiterveräußerung der Dokumente sowie der Software außerdem verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
6. Soweit Gegenstand des Vertrages Pflege ist, übertragen wir dem Besteller entsprechend den vorstehenden Regelungen die Rechte zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der vertragsgemäßen Pflegearbeiten im gleichen Umfang. Eine weitergehende Verwertung durch den Besteller ist ausgeschlossen.
§ 14 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
1. Die vertraglichen Leistungen werden auf Grundlage der jeweils aktuell gültigen Preisliste abgerechnet, es sei denn es wurde schriftlich etwas Anderes vereinbart. Falls mit dem Besteller ein Festpreis für bestimmte Leistungen vereinbart wurde, richtet sich nur die Vergütung für darüberhinausgehende Leistungen nach der oben genannten Preisliste. Soweit sich nach Vertragsschluss Erweiterungen der Leistungen ergeben, die wir nicht zu vertreten haben, können sich die dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Preise ändern. Entspricht insbesondere das vom Besteller gelieferte und zu bearbeitende Material (z.B. Mischungsformate, Datentransferformate etc.) oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelten Informationen (z.B. Länge des Films, Anzahl oder Schwierigkeitsgrad der Effekte etc.) nicht den zunächst bei Angebotsannahme vorausgesetzten Gegebenheiten, so werden etwaige infolge dessen zusätzliche erbrachte Leistungen in entsprechendem Umfang zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die in der Vereinbarung zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in unserer Kalkulation von über fünf Prozent Abweichung, insbesondere durch Währungskursschwankungen oder eine Veränderung von Materialkosten, z.B. der Kosten von Kupferkabeln, eintreten. Die Veränderungen werden wir auf Verlangen nachweisen.
3. Leistungen, die auf Wunsch des Bestellers von uns erbracht werden, aber nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind (Zusatzleistungen) werden, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand entsprechend der üblichen Vergütung abgerechnet.
4. Soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders geregelt, hat der Besteller neben der Vergütung etwaige Auslagen zu übernehmen, die für unsere Leistungserbringung erforderlich sind oder durch den Besteller veranlasst wurden, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten unserer Mitarbeiter. Reisezeiten werden uns zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Besteller die übliche Vergütung zu leisten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs hat der Besteller zu tragen.
5. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und der Besteller ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
8. Unsere Leistungen und die Leistungen der von uns beauftragten Subunternehmer werden schichtweise berechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein Arbeitstag mit acht Produktionsstunden entspricht einer Schicht. Falls eine stunden- oder minutenweise Abrechnung vereinbart wurde, gilt jede begonnene Stunde als volle Stunde bzw. jede begonnene Minute als volle Minute. Bei einer Abrechnung nach Minuten gilt eine Mindestberechnung von 15 Arbeitsminuten bzw. 10 Sendeminuten.
9. Wir dürfen für vom Besteller gewünschte Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Diese bestimmt sich nach den für den Auftrag vereinbarte Zahlungsmodalitäten. Sollte eine solche Vorauszahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden, sind wir berechtigt, die Erfüllung weiterer eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten
10. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu fordern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorhalt gemäß Abschnitt A. § 12 dieser AGB geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird. Wir können den Besteller auch vor Beginn des gesetzlichen Zahlungsverzuges durch Mahnung in Verzug setzen.
11. Gemäß § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz sind wir berechtigt Rechnungen ohne digitale Signatur als E-Mail zu stellen. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers kann die Rechnung ebenfalls per Briefpost erfolgen.
12. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Etwaige sonstige Leistungsverweigerungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
13. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
§ 15 Aufbewahrung
1. Wir sind nicht verpflichtet, die zur Leistungserfüllung hergestellten Dateien und Datenträger sowie sonstige Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus aufzubewahren. Der Besteller erhält, wenn er uns hierzu rechtzeitig schriftlich auffordert, auf seine Kosten Sicherungskopien zur eigenen Aufbewahrung.
2. Die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen und Materialien – hierzu gehören u.a. Filme, Videobänder, Festplatten, Sticks, Speicherkarten und Tonträger – des Bestellers durch uns erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit unentgeltlich. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung ist nicht Gegenstand des Auftrags und erfolgt freiwillig zu Lasten des Bestellers. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit sind wir berechtigt, das Material bzw. die Unterlagen nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Anschrift des Bestellers zu übersenden. Sollte das Material als postalisch unzustellbar zurückkommen, sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Rücksendung mit dem Material nach Belieben zu verfahren, d.h. dieses auf Rechnung und Gefahr des Bestellers anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu veräußern oder zu vernichten
3. Das Rohmaterial wird für 30 Tage nach Auslieferung auf einem RAID gesicherten Speichersystem gespeichert. Eine Kopie der 1:1 sowie der Sendefassung wird darüber hinaus standardmäßig weitere 30 Tage gesichert. Eine darüber hinaus gehende Datenspeicherung kann auf Anfrage gewährleistet werden, wird jedoch gesondert berechnet.
B. Einzelne Leistungen
§ 1 Vermietung von Nachbearbeitungsräumen und Geräten
1. Der Mieter erhält auf Wunsch die Gelegenheit, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen, um seine Tauglichkeit für den geplanten Einsatz festzustellen.
2. Bei der Vermietung von Nachbearbeitungsräumen und/oder Geräten, gelten der erste und der letzte genannte Tag als Mietzeit. Die vereinbarten Termine für die Mietzeit sind für beide Seiten verbindlich. Ein Anspruch auf die weitere Überlassung bei Terminüberschreitung sowie an Wochenenden und/oder Feiertagen besteht nicht, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vermieteten Geräte und/oder Räumlichkeiten sind mit Beendigung des Mietvertrages im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Mieter übergeben worden sind. Die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hat der Mieter zu tragen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben.
3. Sind während der Mietzeit Schäden in den vermieteten Nachbearbeitungsräumen entstanden oder hält der Mieter dies für möglich, ist der Mieter spätestens bei Rückgabe der Nachbearbeitungsräume verpflichtet, uns diese Schäden unaufgefordert anzuzeigen.
4. Während der Nutzungszeit eingetretene Beschädigungen, Verschlechterungen oder sonstige Veränderungen eines vom Mieter gemieteten Nachbearbeitungsraumes nebst Zubehör oder eines gemieteten Gerätes oder dessen Verlust sowie etwa durch derartige Ereignisse adäquat verursachte Folgeschäden/Aufwendungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit dieser nicht nachweist, dass das jeweilige Ereignis von ihm nicht zu vertreten ist bzw. nur auf einem solchen vertragsgemäßen Gebrauch beruht, für dessen Folgen er nach diesen Bedingungen nicht einzustehen hat. Der Mieter hat ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zu vertreten.
5. Der Mieter darf an den in den gemieteten Nachbearbeitungsräumen befindlichen Geräten keine Änderungen vornehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der gegebenenfalls in den Mietsachen befindlichen Software.
6. Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Mieter in die von ihm gemieteten Nachbearbeitungsräume eingebracht hat und gewähren hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betriebliche Unterbrechungen, die nicht vom Mieter oder dessen Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten oder von diesen verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vier Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüberhinausgehende Dauer der Störung unser Entgeltanspruch bis zur Beendigung der Störung. Der Mieter ist nur dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns die Störung unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilt und die Störung nicht innerhalb von vier Stunden seit unserer Kenntniserlangung behoben werden kann sowie der Mieter durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist. Die jeweiligen Hausordnungen sind zu beachten.
7. Der Mieter haftet uns für jede Beschädigung sonstiger in seiner Obhut und in unserem Eigentum oder dem Eigentum unserer Mitarbeiter stehender Gegenstände sowie etwa hierdurch adäquat verursachter Folgeschäden/Aufwendungen, soweit die Beschädigung von ihm oder durch einen seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist.
8. Auf unser Verlangen hat der Mieter zur Sicherung der Vergütungsansprüche sowie unserer etwaigen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche hinsichtlich der zur Nutzung überlassenen Einrichtungen und Gegenstände eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit wird im Einzelfall vereinbart. Der Mieter ist berechtigt, die Sicherheit durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen.
9. Der im Rahmen der Vermietung der Nachbearbeitungsräume in Anspruch genommene technische Support wird dem Mieter nach Aufwand auf Basis der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
10. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte nur bestimmungsgemäß zu nutzen und pfleglich zu behandeln sowie sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen sie an Dritte nicht weitervermietet oder sonst wie zur Nutzung überlassen und auch nicht verändert werden. Die gemieteten Geräte sind vor und nach Gebrauch ordnungsgemäß zu verwahren; sie dürfen nicht außerhalb des Bundesgebietes transportiert oder verwendet werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart worden ist.
11. Die Gefahr (einschließlich des Transportrisikos) geht auf den Mieter über, sobald die gemieteten Geräte an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist, oder zum Zwecke der Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Der Mieter ist verpflichtet, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Am Ende der Mietzeit hat der Mieter die gemieteten Geräte auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Der Mieter trägt dabei die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass wir für den Mieter den Transport übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, uns bei Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des gemieteten Geräts, z.B. durch Diebstahl, unverzüglich schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.
12. Während der Mietzeit haftet uns der Mieter unabhängig vom Verschulden für den Untergang, Verlust und die Beschädigung der gemieteten Geräte.
13. Soweit die Tauglichkeit eines gemieteten Geräts zum vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit verloren geht, ohne dass dies der Mieter zu vertreten hat, entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem uns eine Anzeige dieses Zustandes durch den Mieter zugeht und/oder dieser Zustand uns in sonstiger Weise offensichtlich bekannt geworden ist, die Verpflichtung des Mieters zur Entrichtung der Vergütung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder Wiederherstellung der Tauglichkeit. Bei einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass sich die Vergütung entsprechend dem Grad der Einschränkung der Tauglichkeit mindert. Unerhebliche Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit bleiben hierbei außer Betracht. Uns ist bei von uns zu vertretenden Mängeln des Mietgegenstandes angemessen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen.
Wir haften nicht für Schäden, die infolge von Störungen an überlassenen Geräten oder durch deren Ausfall entstehen.
§ 2 Technische Leistungen
1. Wir sind berechtigt, alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Änderungen an den vom Besteller gelieferten Materialien durchzuführen sowie vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen usw. zu entfernen und diese Leistungen gegenüber dem Besteller abzurechnen.
2. Da die Beurteilung von Farben und Tönen subjektiv und daher unterschiedlich ist, erfolgt die Abstimmung der Farben und Töne bei der Ausführung des Auftrags nach unserem Ermessen, es sei denn etwas Anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Für material-, prozess- oder systembedingte Farb- und Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.
§ 3 Broadcast
1. Die Nutzung von Studio- und Broadcasttechnik nebst Zubehör richtet sich nach den Regelungen unseres schriftlichen Angebots. Der Übergabepunkt / Schnittstellen der Video-/ Audio- sowie sonstiger Signale ergibt sich aus den Angebotsdetails.
2. Der Besteller darf bei Inanspruchnahme von Studio- und Broadcasttechnik Aufträge für die technische Herstellung seiner Produktion erforderlichen mobilen Einrichtungen nebst Zusatzgeräten und sonstigen technischen Leistungen sowie die zu ihrer Bereitstellung/Bedienung benötigten Mitarbeiter an Dritte nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung erteilen.
3. Dem Besteller stehen die von uns gemieteten Einrichtungen nebst Zubehör während der Mietperiode grundsätzlich nur in der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Soweit eine Benutzung der Einrichtungen über den angebotenen Rahmen hinausgeht, bedarf es einer frühzeitigen Rücksprache mit unserer Disposition und unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung; ein Anspruch auf eine solche zusätzlichen Nutzung und/oder eine die vereinbarte Mietzeit überschreitende Nutzung der Einrichtungen besteht nicht.
4. Alle über unser Angebot hinausgehenden Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn diese mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart werden oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind und eine vorherige Absprache aus Zeitgründen nicht getroffen werden kann. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Hauptauftrag vereinbarten Preise entsprechend anzuwenden.
5. Sofern für die Durchführung von Dreharbeiten jeglicher Art behördliche Genehmigungen erforderlich werden, ist ausschließlich der Besteller für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen verantwortlich. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, so bleiben die Wirksamkeit des zwischen uns und dem Besteller sowie dessen Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hiervon unberührt.
C. Geheimhaltung und Datenschutz
§ 1 Geheimhaltun
1. Der Besteller ist zur Geheimhaltung aller im Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung und -erfüllung erlangten Informationen – dazu gehören auch betriebliche Angelegenheiten, Geschäftsvorgänge, zugänglich gemachtes Know-how, Dokumente, Unterlagen, Daten sowie Inhalte des Auftrages – (im Folgenden gemeinsam „Vertrauliche Informationen“) verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind vertraulich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Eine Verwertung und/oder Verwendung gleich welcher Art zu anderen Zwecken als der Auftragserfüllung ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere, über den Inhalt der zu von uns zu erbringenden Leistungen und die Höhe der Vergütung strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Auftragserfüllung unbegrenzt fort. Wir werden auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verzichten, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse hieran schriftlich anzeigt und unsere Interessen gewahrt bleiben.
2. Der Besteller darf Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertraulichen Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertraulichen Informationen gewährt, schriftlich über unsere Rechte an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
3. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf solche Vertraulichen Informationen, (i) die dem Besteller bereits vor Abschluss des Vertrages ohne unser Zutun bekannt waren, (ii) die ohne Zutun des Bestellers der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich waren oder werden oder (iii) zu deren Offenlegung der Besteller vor Gerichten oder Behörden wirksam verpflichtet wird. Der Besteller hat uns von einer Offenlegungsverpflichtung gemäß Satz 1 (iii), soweit dies nicht rechtlich unzulässig ist, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 2 Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit wir Zugang zur Technik, Hard- und Software des Bestellers erhalten (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch uns. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge unserer vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Vertragsparteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten. Die Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten weist uns der Besteller auf Verlangen nach.
D. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch für einen Besteller, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, soweit der Besteller Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat oder in ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegt. Wir sind berechtigt, auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam und/ oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen, sofern nicht eine durch die unwirksame Bestimmung verdrängte gesetzliche Regelung wiederauflebt. Entsprechendes gilt für Lücken.
Stand: 11.02.2022
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